Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bei einer GmbH

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Di, 17 Jun um 5:00 NACHMITTAGS von Sebastian Schulze

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer und dient der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Vollständigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen an der Quelle. Sie ist keine eigenständige Steuerart, sondern fließt über § 31 KStG auch in das Körperschaftsteuerrecht ein. Grundsätzlich basieren bestimmte inländische und in einigen auch ausländische Kapitalerträge dem Steuerabzug.


1. Was ist ein Zinsswap?


Ein Zinsswap (dt. Zinsswap) ist ein Finanzderivat , bei dem zwei Vertragsparteien vereinbaren, Zinszahlungsverpflichtungen auf einen festgelegten, fiktiven Kapitalbetrag (Nominalwert) über einen bestimmten Zeitraum auszutauschen. Der Kapitalbetrag selbst wird dabei nicht physisch übertragen, sondern dient lediglich als Berechnungsgrundlage für die Zinszahlungen.   


Der Hauptzweck eines Zinsswaps besteht darin,  Zinsänderungsrisiken zu minimieren  oder von unterschiedlichen Zinsniveaus zu profitieren. Typischerweise wird dabei ein fester Zinssatz gegen einen variablen Zinssatz getauscht. Der ökonomische Sinn dieser Tauschgeschäfte liegt in den individuellen Bedingungen bezüglich des Zugangs zum Kapitalmarkt. Im Unterschied zu einem verzinslichen Darlehensvertrag werden aufgrund eines Zinsswaps  keine 

Zinsen im Rechtssinne gezahlt  .   


Steuerliche Regelung des Zinsswaps:  Zinsswaps werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG eingeordnet. Gewinne oder Verluste aus Zinsswaps werden daher nicht als „Zinsen“ im klassischen Sinne behandelt, sondern als Differenzausgleich oder Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften erfasst.  


2. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei einer GmbH (gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Bei einer GmbH, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören, können bestimmte Voraussetzungen von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abweichen.  

Voraussetzungen für den Wegfall des Steuerabzugs:

  • Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs : Die Kapitalerträge müssen Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kapitalerträge im Rahmen des Betriebsvermögens erzielt werden und somit der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
  • Erklärung gegenüber der auszahlenden Stelle : Die GmbH als Gläubiger der Kapitalerträge muss diesen Umstand gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklären . 
  • Aufbewahrungspflicht : Die auszahlende Stelle ist verpflichtet, diese Erklärung sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.  


Arten von Kapitalerträgen, für die der Steuerabzug entfallen kann:  Die Freistellungsmöglichkeit nach § 43 Abs. § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG bezieht sich auf Kapitalerträge im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. §§ 6 und 8 bis 12 EStG . Dazu gehören beispielsweise: 

  • Zinsen aus Bankguthaben, die auf Konten der GmbH gutgeschrieben werden.
  • Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die im Betriebsvermögen der GmbH gehalten werden.
  • Erträge aus Termingeschäften , wie Zinsswaps, sofern sie Betriebseinnahmen der GmbH darstellen.
  • Dividenden aus Aktien, die im Betriebsvermögen der GmbH gehalten werden.
  • Erträge aus Investmentfonds, soweit sie Betriebseinnahmen der GmbH sind.
  • Ausländische Kapitalerträge, wenn sie von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrt werden.


Nicht unter der Möglichkeit des § 43 Abs. 2 EStG fallen Kapitalerträge , die nicht Betriebseinnahmen der GmbH sind, zB Kapitalerträge, die einer natürlichen Person (zB Gesellschafter) zuzurechnen sind oder die im Privatvermögen gehalten werden.


3. Behandlung von Zinsswaps bei einer GmbH


Obwohl Zinsswaps nicht als „Zinsen“ im Rechtssinne gelten, sondern als Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG), können Gewinne aus Zinsswaps, wenn sie Teil der Betriebseinnahmen einer GmbH sind, ebenfalls von der Kapitalertragsteuer befreit werden, sofern die genannten Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG erfüllt sind.


4. Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer


Bei Kapitalerträgen, die zu den Betriebseinnahmen einer GmbH oder anderen betrieblichen Einkünften gehören, tritt keine Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer ein. Das bedeutet, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht als endgültige Steuer angesehen, sondern lediglich als Steuervorauszahlung behandelt wird. Die Kapitalerträge müssen dann in der Körperschaftsteuererklärung der GmbH angegeben werden, und die einbehaltene Steuer wird auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet. Dies dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung und unnötigem Verwaltungsaufwand.    


Hinweis zu aktuellen Änderungen:  Die Pflicht zur Datenübermittlung von Freistellungserklärungen an die Finanzverwaltung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aufgehoben und ist erstmals für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2025 zufließen, anzuwenden . 



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