1. Ausgangslage
Im Rahmen der Plattformnutzung durch Kampagnenmacher entsteht gemäß den allgemeinen und zusätzlichen Nutzungsbedingungen eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kampagnenmacher und der GmbH.
Die Registrierung auf der Plattform erfolgt kostenfrei. Erst mit Eingang von Zahlungen zugunsten einer Kampagne fallen Verarbeitungsgebühren an, die von der GmbH erhoben werden. Es liegt damit ein klar abgrenzbarer Leistungsaustausch vor, der umsatzsteuerbar ist und dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
2. Einordnung der Förderbeiträge
Parallel dazu besteht für Nutzer die Möglichkeit, freiwillige Förderbeiträge zur Unterstützung des Plattformbetriebs zu leisten. Diese Beiträge werden zusätzlich zur eigentlichen Kampagnenspende und ohne Verpflichtung entrichtet und gehen an die GmbH und nicht an den Kampagnenmacher.
Da für den Förderbeitrag weder vom Kampagnenmacher noch von der GmbH eine konkrete Gegenleistung erbracht wird, liegt nach unserer Auffassung keine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Entsprechend fällt auf die Förderbeiträge keine Umsatzsteuer an.
3. Abgrenzung der Leistungsbeziehungen
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich drei voneinander unabhängige Leistungsbeziehungen:
- „Spender“ → Kampagnenmacher: Spende für die jeweilige Kampagne
- „Spender“ → GmbH: freiwilliger Förderbeitrag zur Unterstützung des Plattformbetriebs
- Kampagnenmacher → GmbH: Zahlung von Verarbeitungsgebühren für technische Abwicklung
Eine steuerbare Leistung hinsichtlich des Förderbeitrags wäre nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Zahlung und einer konkreten Leistung der GmbH bestünde. Diese sehen wir hier nicht. Der Förderbeitrag erfolgt freiwillig und ohne Bezug zu einer individuellen Nutzung oder einem konkreten Vorteil von an den „Spender“ bzw. Nutzer.
4. Rechnungsstellung
Da keine steuerbare Leistung vorliegt, wird für den Förderbeitrag keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgestellt. Eine Rechnung wäre auch nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Leistungserbringung im umsatzsteuerlichen Sinne gegeben ist (§ 14 Abs. 2 UStG)
Fazit
Die Verarbeitungsgebühren unterliegen als Gegenleistung für eine klar definierte Leistung der Umsatzsteuerpflicht.
Die freiwilligen Förderbeiträge hingegen sind mangels Gegenleistung nicht steuerbar und daher auch nicht umsatzsteuerpflichtig.
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