Dieser Beitrag soll ein umfassendes Verständnis der steuerlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen an nicht gemeinnützige Organisationen, wie z.B. eine eingetragene Genossenschaft (eG), vermitteln. Er beleuchtet die Unterschiede zwischen Spenden, freiwilligen Zuwendungen und Sponsoring sowie die damit verbundenen Nachweispflichten und Haftungsrisiken.
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1. Spendenabzug: Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit
Der steuerliche Abzug von Zuwendungen als Spende ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die primär in § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) und den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt sind [10b EStG, 51 ff. AO].
Als „Zuwendung“ wird dabei ein Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge verwendet. Eine Zuwendung ist nur dann als Spende steuerlich abzugsfähig, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit: Die Zuwendung muss freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen, oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht. Sie darf keine Gegenleistung des Empfängers darstellen und nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen. Auch eine Aufteilung einer Zuwendung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist unzulässig. Altruistische Motive stehen im Vordergrund.
- Förderung steuerbegünstigter Zwecke: Die Zuwendung muss zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen. Gemeinnützige Zwecke fördern die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, mildtätige Zwecke unterstützen bedürftige Personen, und kirchliche Zwecke fördern Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
- Begünstigter Empfänger: Empfänger der Spende muss eine nach §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft sein. Dies können inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch entsprechende Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland begünstigte Empfänger sein, wenn Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung von Haftungsansprüchen geleistet werden. Natürliche Personen oder Personengesellschaften sind grundsätzlich keine begünstigten Zuwendungsempfänger.
- Formeller Nachweis: Für den Spendenabzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) erforderlich. Diese Bestätigung ist nicht nur ein Beweismittel, sondern eine unverzichtbare materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.
- Sonderfall Aufwandsspenden: Zuwendungen können auch durch den Verzicht auf Geldansprüche (z.B. Erstattung von Fahrtkosten für ehrenamtliche Helfer) erfolgen, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und nicht von vornherein an die Bedingung des Verzichts geknüpft wurde. Die Zuwendungsbestätigung muss hierauf explizit hinweisen.
2. Vereinfachter Spendennachweis (§ 50 Abs. 4 EStDV)
Für kleinere Spendenbeträge gibt es Erleichterungen beim Nachweis.
- Betragsgrenze: Bei Zuwendungen bis zu 300 Euro pro Einzelzahlung (bis 31.12.2019: 200 Euro) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. ein Kontoauszug).
- Erforderliche Angaben: Der Zahlungsbeleg muss den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, den Betrag, den Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ausweisen. Bei Online-Banking genügt ein entsprechender Ausdruck, der diese Details enthält. Auch ein Kontoauszug eines PayPal-Kontos ist möglich.
- Ausschließlich für begünstigte Empfänger: Die Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts/Dienststellen.
- Keine Vereinfachung für nicht gemeinnützige Organisationen: Ein bloßer Kontoauszug mit dem Vermerk „Spende“ genügt nicht, wenn die Zahlung an eine nicht gemeinnützige Körperschaft (z.B. eine nicht gemeinnützige eG) geleistet wird. Diese Zahlungen werden steuerlich nicht als Spende anerkannt, da der Empfänger keinen steuerbegünstigten Status hat. In diesen Fällen müsste der Spendenabzug trotz Kleinbetrag verweigert werden.
- Zusätzlicher Beleg für Körperschaften: Für Zahlungen an gemeinnützige Körperschaften (außer juristischen Personen des öffentlichen Rechts) verlangt § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStDV, dass der Spender zusätzlich einen vom Empfänger hergestellten Beleg aufbewahrt, der den steuerbegünstigten Zweck und die Angaben über die Körperschaftsteuerfreistellung des Empfängers enthält sowie kennzeichnet, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
3. Nicht gemeinnützige eG: Steuerliche Behandlung und Abgrenzung zur Spende
Eine nicht gemeinnützige eG erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO, um als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen:
- Keine Spenden im steuerlichen Sinne: Zahlungen an eine nicht gemeinnützige eG sind keine Spenden im Sinne des § 10b EStG und somit nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wie die Zahlung bezeichnet wird.
- Freiwillige Zuwendungen: Rechtlich handelt es sich bei solchen Zuwendungen ohne Gegenleistung um eine Schenkung oder eine freiwillige Gabe. Diese können beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Für den Zuwendenden gibt es keine steuerliche Vergünstigung. Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, wobei für gemeinnützige Organisationen Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG bestehen, die jedoch bei Zuwendungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallen.
- Umsatzsteuerliche Behandlung: Ohne Leistungsaustausch ist eine freiwillige Zuwendung nicht umsatzsteuerbar.
4. Alternative steuerliche Einordnung: Betriebsausgaben (Sponsoring)
Wenn eine Zahlung an eine nicht gemeinnützige eG nicht als Spende abzugsfähig ist, könnte sie unter bestimmten Umständen als Betriebsausgabe beim Zuwendenden geltend gemacht werden, insbesondere im Rahmen von Sponsoringaktivitäten.
- Begriff des Sponsorings: Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen (z.B. Sport, Kultur, Wissenschaft), mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Der Sponsor handelt dabei vorrangig aus eigenwirtschaftlichem Interesse nach dem Prinzip „Förderung gegen Öffentlichkeit“.
- Betriebsausgabenabzug beim Sponsor (§ 4 Abs. 4 EStG):
- Sponsoring-Aufwendungen sind grundsätzlich als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens oder der Werbung für seine Produkte liegen können.
- Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen werbewirksam auf das Unternehmen oder dessen Produkte hinweist, z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf Fahrzeugen oder im Rahmen der Berichterstattung in den Medien. Auch wenn der Sponsor selbst öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (z.B. durch Nutzung des Namens oder Logos des Empfängers).
- Für den Abzug ist es nicht entscheidend, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind, und auch nicht, ob die Leistungen des Sponsors und die Werbeziele gleichwertig sind.
- Grenze des Abzugs: Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem angestrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 EStG). Ein Abzug ist auch ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen als Kosten der Lebensführung des Sponsors einzustufen sind (§ 12 EStG). Bei Kapitalgesellschaften können privat motivierte Aufwendungen des Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gelten.
- Vertragliche Grundlage: Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Sponsor und Empfänger, in der Art und Umfang der Leistungen beider Seiten geregelt sind.
- Steuerliche Behandlung beim Empfänger (nicht gemeinnützige eG):
- Sponsoring-Einnahmen stellen für eine nicht gemeinnützige eG grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
- Umsatzsteuer: Sponsoring-Leistungen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig (mit dem Regelsteuersatz von 19%), da ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn der eG das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. Ein lediglich hinweisender Dank (z.B. Namensnennung ohne Firmenlogo oder besondere Hervorhebung) begründet nach Auffassung der Finanzverwaltung für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke in der Regel keine Gegenleistung der Körperschaft, die der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen wäre. Bei der Umsatzsteuer ist die Beurteilung des „bloßen Dankhinweises“ jedoch nicht zweifelsfrei.
5. Spendenhaftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen
Die Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen birgt erhebliche Haftungsrisiken für die ausstellende Körperschaft und ihre Organe.
- • Rechtsgrundlagen: Die Haftung ist in § 10b Abs. 4 EStG (für Einkommensteuer), § 9 Abs. 3 KStG (für Körperschaftsteuer) und § 9 Nr. 5 Satz 14 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt. § 31 AO ist für die Spendenhaftung nicht unmittelbar relevant.
- • Haftungstatbestand: Es haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung).
- • Haftungsumfang: Die Haftung beträgt pauschal 30 % des zugewendeten Betrags für die entgangene Einkommen- oder Körperschaftsteuer, zuzüglich 15 % für die Gewerbesteuer, sofern gewerbesteuerpflichtige Spender betroffen sind.
- • Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung: Eine Bestätigung ist unrichtig, wenn ihr Inhalt nicht der objektiven Sach- oder Rechtslage entspricht und sich die Unrichtigkeit auf wesentliche Angaben für den Sonderausgabenabzug bezieht. Dazu gehören:
- Die Höhe des zugewendeten Betrags.
- Der beabsichtigte Verwendungszweck.
- Der steuerbegünstigte Status der spendenempfangenden Körperschaft.
- Die rechtliche Qualifizierung einer Zuwendung als Spende.
- Beispiele für haftungsrelevantes Verhalten:
- Ausstellung einer Spendenbescheinigung durch eine nicht gemeinnützige Organisation. Dies ist ein klassischer Fall unrichtiger Bestätigung und führt zur Haftung.
- Bescheinigung eines höheren Betrags als tatsächlich zugewendet.
- Falsche Angaben über den steuerbegünstigten Status des Empfängers.
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt, zu der jemand nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird. Ein Amtsträger, der Spendenbestätigungen ausstellt, handelt grob fahrlässig, wenn er die Gemeinnützigkeit des Empfängers nicht prüft (z.B. durch einen Freistellungsbescheid).
- Haftender Personenkreis: Die Ausstellerhaftung trifft in der Regel die Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausstellt. Jedoch können auch Organmitglieder (z.B. Vorstände, Geschäftsführer) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich in Anspruch genommen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises handeln oder vorgeben, für einen vermeintlich begünstigten Empfänger zu agieren.
- Maßnahmen zur Haftungsvermeidung:
- Umgehender Stopp der Ausstellung jeglicher Dokumente, die als Spendenbescheinigung missverstanden werden könnten.
- Systematische Überprüfung und Rückruf bereits ausgestellter, unrichtiger Bescheinigungen.
- Prüfung der Gemeinnützigkeit des Empfängers vor Ausstellung (Vorlage eines Freistellungsbescheids oder einer vorläufigen Bescheinigung).
- Schulung der Verantwortlichen und Organmitglieder über die Anforderungen an Spendenbescheinigungen.
- Sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen zur Zuwendung.
6. Praxisrelevanz: Hinweise für Unterstützer und die eG
Eine nicht gemeinnützige eG sollte im Umgang mit finanziellen Unterstützungen besondere Sorgfalt walten lassen, um Missverständnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden.
1. Klare Kommunikation: Die eG sollte gegenüber Unterstützern offen kommunizieren, dass sie nicht gemeinnützig ist und daher keine steuerlich abzugsfähigen Spenden entgegennimmt.
- Vermeidung missverständlicher Begriffe: Im Schriftverkehr, auf Webseiten oder Flyern sollten Wörter wie „Spende“ ohne Erklärung vermieden werden. Besser ist es, von „freiwilligen Förderbeiträgen“ oder „Unterstützungsbeiträgen“ zu sprechen, verbunden mit dem Hinweis, dass diese nicht als Spenden im steuerlichen Sinne abzugsfähig sind.
- Beispiel-Formulierung: „Bitte beachten Sie, dass die XYZ-eG kein gemeinnütziger Verein ist. Finanzielle Zuwendungen an uns gelten nicht als Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind steuerlich nicht abzugsfähig.“ Eine solche Klarstellung schützt vor falschen Erwartungen.
2. Keine Spendenbescheinigungen ausstellen: Eine nicht gemeinnützige eG ist nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das Ausstellen solcher Dokumente würde zu erheblichen Haftungsrisiken für die eG und ihre Organe führen.
3. Sponsoring-Möglichkeiten anbieten: Wenn Unterstützer ein betriebliches Interesse haben (z.B. lokale Firmen), sollte die eG aktiv Sponsoring-Modelle anbieten.
- Leistung und Gegenleistung: Die eG kann dem Unterstützer im Gegenzug für finanzielle Zuwendungen Werbe- oder PR-Leistungen zusagen (z.B. Logo-Platzierung auf der Webseite, Erwähnung als Förderer in Publikationen, Bereitstellung von Werbeflächen).
- Dokumentation und Rechnung: Dies sollte in einem schriftlichen Sponsoringvertrag oder durch eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer dokumentiert werden, in dem Art und Umfang der Gegenleistung festgehalten sind.
- Beispiel Sponsoring: Eine Baufirma sponsert eine eG-Veranstaltung mit 5.000 €. Die eG stellt ein Baustellenschild mit dem Logo der Firma auf. Die Firma kann die 5.000 € als Betriebsausgabe verbuchen, und die eG stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
4. Umgang mit Unterstützern ohne Gegenleistung: Möchte ein Unterstützer der eG privat Geld zukommen lassen ohne Gegenleistung und ohne Geschäftsinteresse, sollte die eG ihn darauf hinweisen, dass keine Steuerersparnis damit verbunden ist.
5. Sensibilisierung der Organmitglieder: Alle Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der eG sollten über diese Rechtslage informiert sein. Aussagen wie „Das können Sie schon irgendwie absetzen“ sind zu vermeiden, da solche im Extremfall als Anstiftung zur Steuerverkürzung gewertet werden könnten. Eine Compliance-Kultur ist wichtig, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
6. Sofortmaßnahmen: Bei Kenntnis unrichtig ausgestellter Spendenbescheinigungen müssen diese unverzüglich widerrufen werden, idealerweise bevor der Zuwendende sie in seiner Steuererklärung verwendet hat.
Vergleich: Echte Spende – Freiwillige Zuwendung (ohne Gemeinnützigkeit) – Sponsoring
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Fazit
Zahlungen an eine nicht gemeinnützige eG sind keine Spenden im steuerlichen Sinne und können nicht nach § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch ein vereinfachter Spendennachweis ist in diesem Kontext nicht möglich. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist unzulässig und kann für die eG und ihre Organe zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Zahlungen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind (z.B. als Sponsoring) und eine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Es ist unerlässlich, Unterstützer klar und eindeutig über die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit zu informieren und alle Vorgänge korrekt zu dokumentieren.
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