Spende, Sponsoring oder Schenkung

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Mo, 28 Jul um 8:25 VORMITTAGS von Sebastian Schulze


Steuerliche Einordnung von Zuwendungen: Spende, Sponsoring oder Schenkung im Kontext von „Charity Shopping“


Im Bereich des „Charity Shopping“ über Webshops, bei dem Unternehmen einen Teil ihrer Verkaufserlöse für gemeinnützige Zwecke spenden, ohne die begünstigte Organisation namentlich zu nennen, stellen sich oft komplexe steuerrechtliche Fragen zur korrekten Einordnung der Zuwendung. Die zentrale Frage ist, ob es sich um eine Spende im steuerrechtlichen Sinne, um Sponsoring oder um eine Schenkung handelt. Die korrekte Klassifizierung ist sowohl für das spendende Unternehmen als auch für die empfangende gemeinnützige Organisation von großer Bedeutung.


1. Abgrenzung zur Spende


Eine Spende im steuerrechtlichen Sinne setzt voraus, dass die Zuwendung freiwillig und unentgeltlich erfolgt und ausschließlich fremdnützigen Zwecken dient (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Dies bedeutet, dass der Zuwendende keine Gegenleistung erhält und keine eigenen wirtschaftlichen Interessen mit der Zuwendung verfolgt.

Warum „Charity Shopping“ meist keine Spende ist: Im Falle des „Charity Shopping“, bei dem das Unternehmen kommuniziert, dass „ein Teil des Verkaufserlöses für gemeinnützige Zwecke“ verwendet wird, wird die Kaufentscheidung potenziell zugunsten des Unternehmens beeinflusst. Das Unternehmen verfolgt damit eigene wirtschaftliche Ziele, wie Absatzförderung und Imagepflege. Dies führt dazu, dass es an der für Spenden erforderlichen ausschließlichen Fremdnützigkeit (auch als Uneigennützigkeit bezeichnet) fehlt. Selbst immaterielle Vorteile wie ein Imagegewinn können den Spendencharakter ausschließen, wenn sie ursächlich mit der Zuwendung zusammenhängen.


Konsequenzen: Wenn die Zuwendung nicht ausschließlich fremdnützig ist, ist sie nicht als steuerlich abzugsfähige Spende für das Unternehmen zu qualifizieren. Für die empfangende gemeinnützige Organisation ist die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) unter allen Umständen zu unterlassen, da dies eine erhebliche finanzielle Haftung für die Organisation auslösen würde (§ 10b Abs. 4 EStG). Die Organisation (als Aussteller) haftet in diesem Fall pauschal mit 30 % des in der Bestätigung ausgewiesenen Betrags für die dem Staat entgangene Steuer.


2. Abgrenzung zum Sponsoring


Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder Organisationen, mit der regelmäßig eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Es handelt sich um ein Leistungsaustauschverhältnis, bei dem der Sponsor eine Gegenleistung vom Empfänger erwartet.


Warum „Charity Shopping“ ohne Nennung des Empfängers kein Sponsoring ist: Ein wesentliches Merkmal des Sponsorings ist die werbliche Gegenleistung der empfangenden Organisation, wie z.B. die Nennung des Sponsors, die Nutzung eines Firmenlogos oder die Einräumung von Werbeflächen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen konkreten Gegenleistung, da die gemeinnützige Organisation nicht namentlich genannt wird und keinerlei aktive Werbeleistung erbringt. Die Organisation ist lediglich die passive Empfängerin der Zahlung.


Konsequenzen: Da kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen und der gemeinnützigen Organisation stattgefunden hat, liegt kein Sponsoring im steuerrechtlichen Sinne vor. Für das Unternehmen ist die Zuwendung somit nicht als Sponsoring im Sinne einer Betriebsausgabe aufgrund einer empfangenen Werbeleistung abzugsfähig. Aus Sicht der Organisation ist die Zuwendung keine entgeltliche Sponsoring-Einnahme und unterliegt daher nicht der Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer.


3. Qualifikation als Schenkung


Da die Zuwendung weder die strengen Kriterien einer steuerbegünstigten Spende (mangels ausschließlicher Fremdnützigkeit) noch die eines Sponsorings (mangels Gegenleistung) erfüllt, bleibt die Einordnung als Schenkung als zutreffende Qualifikation übrig.


Eine Schenkung (§ 516 BGB) ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung. Im Gegensatz zur Spende ist bei der Schenkung keine ausschließliche Fremdnützigkeit erforderlich. Die Zuwendung ist unentgeltlich, da keine Gegenleistung von der Organisation erbracht wurde, aber sie ist nicht uneigennützig im Sinne des Spendenrechts, was die Qualifikation als Schenkung bestätigt.


Steuerliche Konsequenzen der Schenkung:

  • Für die empfangende gemeinnützige Organisation: Die Zuwendung ist eine Einnahme im ideellen Bereich der Organisation. Einnahmen im ideellen Bereich sind ertragsteuerfrei (körperschaft- und gewerbesteuerfrei). Zudem ist die Zuwendung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG vollständig von der Schenkungsteuer befreit, da sie an eine gemeinnützige Körperschaft erfolgt.
  • Für das leistende Unternehmen: Die Zuwendung ist nicht als Spende abzugsfähig. Da die Zuwendung jedoch im direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (Verkauf von Merchandise) steht und darauf abzielt, den Absatz zu fördern und das Unternehmensimage zu verbessern, stellt sie eine Marketing- oder Werbeaufwendungdar. Als solche ist die Zahlung in der Regel als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) unbegrenzt abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.


Fazit


Die Einordnung der Zuwendung im Kontext von „Charity Shopping“ ohne Nennung des konkreten Empfängers als Schenkung ist zutreffend.

  • Es handelt sich nicht um eine Spende, da die erforderliche ausschließliche Fremdnützigkeit aufgrund der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch das Unternehmen fehlt.
  • Es handelt sich nicht um Sponsoring, da keinerlei werbliche Gegenleistung von der empfangenden Organisation erbracht wird.

Für die gemeinnützige Organisation ist die erhaltene Schenkung eine schenkungsteuerfreie Einnahme im ideellen Bereich. Die Organisation muss keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Das Unternehmen kann die Aufwendungen stattdessen als Betriebsausgabe (Marketing-/Werbeaufwand) geltend machen. Diese Einordnung wird durch einschlägige BMF-Schreiben (insbesondere den Sponsoring-Erlass vom 18.02.1998) und die Rechtsprechung gestützt. Eine sorgfältige Dokumentation des Vorgangs ist für beide Seiten ratsam.

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