**Zuwendungsbestätigungen für Spenden**
Als gemeinnützige Organisation könnt ihr grundsätzlich folgende Spendenarten entgegennehmen:
- Geldspenden: Diese sind klassische monetäre Zuwendungen (z. B. Überweisung). Hierfür verwendet ihr das amtliche Formular für Geldspenden.
- Sachspenden: Bei diesen handelt es sich um materielle Güter, wie z. B. Büroeinrichtung, Möbel oder technische Geräte. Für Sachspenden gibt es ein separates amtliches Formular. Auf diesem Formular muss zwingend der ermittelte Wert der gespendeten Sache angegeben werden (siehe Bewertungsregeln weiter unten).
- Aufwandsspenden: Dies sind Leistungen, auf deren Erstattung der Spender ausdrücklich verzichtet. Sie werden formal mit der Zuwendungsbestätigung für Geldspenden bescheinigt. Wichtig ist dabei, dass auf der Bescheinigung klar vermerkt wird, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Dazu muss eine vorherige schriftliche Vereinbarung über den Wert der Leistung bestehen (z. B. Mietvertrag mit Zahlungserlass).
**Verwendung der Spenden**
Wichtig für euch ist, dass alle Spenden ausschließlich für eure gemeinnützigen Zwecke verwendet werden müssen (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung). Eine Verwendung von Spendenmitteln im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ausdrücklich nicht gestattet.
Beispiele:
- Wenn euch ein hochwertiges Fahrrad gespendet wird, darf dieses Fahrrad nicht verkauft werden, sofern der Verkaufserlös im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb realisiert wird bzw. der Geschäftsvorfall dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, was laut deiner Beschreibung der Fall wäre.
- Erhaltet ihr Waren wie Getränke oder Speisen, die ihr auf einer Veranstaltung gegen Entgelt verkauft, dürfen hierfür keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Diese Waren könnt ihr zwar als Schenkung annehmen, eine Zuwendungsbestätigung ist aber ausgeschlossen, da sie dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet sind. Solltet ihr in solchen Fällen dennoch eine Spendenbescheinigung ausstellen, haftet ihr gegenüber dem Finanzamt wegen einer falsch ausgestellten Zuwendungsbestätigung (Spendenhaftung).
**Bewertungsregeln für Sachspenden**
Die Bewertung von Sachspenden richtet sich danach, ob sie aus Betriebsvermögen oder Privatvermögen stammen:
- Betriebsvermögen: Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ist der sogenannte Entnahmewert gemäß § 10b Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen. Dies entspricht dem Buchwert zuzüglich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Unternehmen.
- Privatvermögen: Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen ist der sogenannte gemeine Wert (Marktwert) anzusetzen, alternativ können fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.
**Nachweispflichten zur Bewertung von Sach- und Aufwandsspenden**
Gemäß § 50 Abs. 4 EStDV müsst ihr Nachweise für die Ermittlung des jeweiligen Werts sorgfältig dokumentieren und bei Nachfrage vorlegen können. Zu diesen Unterlagen zählen Wertgutachten, Kaufbelege oder sonstige geeignete Dokumente, die nachvollziehbar darlegen, wie der auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Wert ermittelt wurde.
Ich hoffe, dieser Überblick hilft euch weiter und schafft Klarheit in diesem komplexen Thema. Falls du noch Fragen hast, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
**Fazit**
Sach- und Aufwandsspenden sind zulässig und können bescheinigt werden, wenn sie ausschließlich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht bescheinigt werden, wenn sie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden oder Erträge daraus erzielt werden sollen.
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