Einführung
Gemeinnützige Organisationen müssen ihre Aktivitäten sorgfältig steuerlich einordnen. Zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen idealem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Steuerliche Bereiche im Überblick
1. Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich umfasst Tätigkeiten, die unmittelbar der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen, etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Diese Einnahmen sind steuerfrei und unterliegen keiner Umsatzsteuer.
2. Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung bezieht sich auf passive Einnahmen wie Zinsen aus Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen. Diese Einnahmen sind steuerlich ebenfalls dem gemeinnützigen Bereich zuzurechnen.
3. Zweckbetrieb (§§ 65 und 68 AO)
Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unmittelbar den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken dient. Hierbei handelt es sich zwischen allgemeiner Definition (§ 65 AO) und spezialgesetzlichen Regelungen wie § 68 Nr. 8 AO (Bildungsleistungen) zu unterscheiden.
4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Hierzu zählen nachhaltige Tätigkeiten, die keinen regelmäßigen Zweckbetrieb darstellen. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich steuerpflichtig, weshalb eine genaue Zuordnung und Trennung entscheidend ist.
Spezifischer Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO
Bildungseinrichtungen fallen unter § 68 Nr. 8 AO, wenn ihre Veranstaltungen vorrangig belehrenden oder wissenschaftlichen Charakter haben.
Wesentliche Voraussetzungen sind:
Dominanter belehrender/wissenschaftlicher Charakter.
Selbstständige Organisation und Durchführung.
Allgemein zugänglicher Teilnehmerkreis.
Ausschluss reiner Freizeitveranstaltungen.
Begünstigung von Nebenleistungen wie Unterkunft und Verpflegung ausschließlich für Veranstaltungsteilnehmer.
Schulungsvideos ohne direkte Veranstaltungsbindung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Abgrenzung zu § 65 AO
Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO muss kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:
Unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Satzungszwecks.
Ausschließliche Möglichkeit der Zweckverwirklichung durch die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit (§ 65 Nr. 2 AO).
Vermeidungen Wettbewerbs mit nicht steuerbegünstigten Anbietern (§ 65 Nr. 3 AO).
Die Anwendung des § 65 AO ist nur dann sinnvoll, wenn der Satzungszweck ausschließlich durch diesen Betrieb erfüllt werden kann. Bei Bildungsträgern, deren Satzungszweck umfassend durch Veranstaltungen gemäß § 68 Nr. § 8 AO erfüllt wird, scheidet § 65 AO regelmäßig aus.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen hat sich seit Januar 2025 verändert:
Die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist nun breiter definiert. Bildungseinrichtungen können eine Umsatzsteuerbefreiung über die zuständige Landesschulbehörde beantragen.
Vorteil dieser Regelung: Die Umsatzsteuerfreiheit erstreckt sich auch auf freiberufliche Dutzende. Alternative Steuerbefreiungen, wie § 4 Nr. § 22a UStG, haben keine derartige Durchgriffswirkung; Freelancer müssen hier weiterhin Umsatzsteuer berechnen.
Für § 4 Nr. 22a UStG gilt:
Mindestens 50 % der Einnahmen müssen direkt zur Kostendeckung verwendet werden.
Erlaubte Überschüsse dürfen bis zu 49,99 % der Gesamtkosten betragen, sofern sie ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eingesetzt werden.
Praxisbeispiele
Bildungsmaßnahmen : Klarer Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO), potenziell umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 AO. 22a UStG.
Offene Dialogveranstaltungen : Ideeller Bereich aufgrund offener Zugänglichkeit und gemeinnütziger Kooperation.
Workshops : Gemeinsamer klarer Zweckbetrieb.
Coachings und Diskussionsrunden : Bildungsleistungen gemäß § 68 Nr. 8 AO möglich; jedoch differenzierte Betrachtung notwendig (Mitglieder vs. Nichtmitglieder).
Ertragsteuerliche Abgrenzung: Mitglieder vs. Nichtmitglieder
Mitglieder : Zweckbetrieb eigener Kunst (§ 68 AO).
Nichtmitglieder : Meist steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO).
Bei gemischtem Teilnehmerkreis ist eine tätigkeitsbezogene Unterscheidung üblich, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Notwendigkeit einer strukturierten Kostenrechnung
Eine präzise Kostenrechnung bildet die Basis für eine korrekte steuerliche Zuordnung:
Projektbezogene Zuordnung direkter Kosten.
Angemessene Schlüsselung allgemeiner Kosten.
Detaillierte Zeiterfassung für Personalkosten.
Fazit
Bildungsleistungen gemeinnütziger Einrichtungen sind grundsätzlich als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO einzustufen, sofern die Voraussetzungen klar erfüllt werden. Die Umsatzsteuerfreiheit ist optimal durch § 4 Nr. 21 UStG erreichbar. Der allgemeine Zweckbetrieb nach § 65 AO wird bei Bildungsinstitutionen scheidet, deren Satzungszweck durch Veranstaltungen erfüllt wird, regelmäßig aus.
Eine konsequente und dokumentierte Kostenrechnung bleibt entscheidend für die rechtssichere steuerliche Behandlung.
War dieser Artikel hilfreich?
Das ist großartig!
Vielen Dank für das Feedback
Leider konnten wir nicht helfen
Vielen Dank für das Feedback
Feedback gesendet
Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren