​Steuerrechtliche Betrachtung von Schulungsvideos im Rahmen gemeinnütziger Organisationen

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Do, 19 Jun um 4:40 NACHMITTAGS von Sebastian Schulze

  1. Einleitung


Gemeinnützige Organisationen verfolgen satzungsgemäße Zwecke, die steuerlich begünstigt sind. Im Rahmen dieser Begünstigungen sieht die Abgabenordnung (AO) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, Einnahmen aus Veranstaltungen steuerlich privilegiert zu behandeln. Vorliegend wird insbesondere die Einordnung von Schulungsvideos im Kontext gemeinnütziger Zwecke analysiert.

  1. Regelung von Veranstaltungen nach § 68 Nr. 8 AO


Gemäß § 68 Nr. 8 AO können Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen, die belehrend oder wissenschaftlich gestaltet sind, grundsätzlich als Zweckbetrieb angesehen werden. Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb ermöglicht entweder eine Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) oder sogar eine Steuerfreiheit, wenn die Einnahmen ausschließlich der Kostendeckung dienen (§ 4 Nr. 22a UStG). Die Kostendeckung liegt dabei vor, sofern mindestens die Hälfte der Einnahmen unmittelbar zur Durchführung der Veranstaltung eingesetzt wird, einschließlich aller vorbereitenden Maßnahmen.

  1. Abgrenzung von Schulungsvideos zu Veranstaltungen


Die Erstellung und Nutzung von Schulungsvideos bedarf einer sorgfältigen steuerlichen Betrachtung. Schulungsvideos erfüllen allein betrachtet nicht die Merkmale einer belehrenden oder wissenschaftlichen Veranstaltung gemäß § 68 Nr. 8 AO. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erfordert der Veranstaltungsbegriff explizit organisierte Abläufe und unmittelbare Interaktion mit den Teilnehmenden. Daher stellt die reine Produktion von Videos einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der regelmäßig mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert werden muss.

  1. Nutzung von Schulungsvideos im Rahmen von Veranstaltungen


Anders verhält es sich, wenn Schulungsvideos ausdrücklich in den Kontext einer zu lehrenden Veranstaltung eingebunden sind. In diesem Szenario werden die Videos nicht separat vermarktet, sondern dienen der Vor- und Nachbereitung von Präsenz- oder Online-Veranstaltungen. Dadurch gelten sie als Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Veranstaltung selbst. Folglich profitieren sie steuerlich von der begünstigten Einstufung der Hauptleistung.

  1. Fazit


Gemeinnützige Organisationen müssen bei der Produktion und Nutzung von Schulungsvideos genau prüfen, ob eine Einbindung in Veranstaltungen erfolgt oder eine isolierte wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Eine sorgfältige vertragliche und steuerrechtliche Differenzierung stellt sicher, dass steuerliche Vorteile optimal genutzt und Compliance-Risiken vermieden werden.

War dieser Artikel hilfreich?

Das ist großartig!

Vielen Dank für das Feedback

Leider konnten wir nicht helfen

Vielen Dank für das Feedback

Wie können wir diesen Artikel verbessern?

Wählen Sie wenigstens einen der Gründe aus

Feedback gesendet

Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren