Beteiligung gemeinnütziger Organisationen an anderen Kapitalgesellschaften

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Mo, 2 Jun um 5:10 NACHMITTAGS von Sebastian Schulze


1. Beteiligung an  gewinnorientierten Kapitalgesellschaften


Grundsätzlich ist es einer gemeinnützigen Organisation wie der gut.org gAG möglich, sich an gewinnorientierten Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Dabei ist jedoch zu beachten:

  • Nur Mittel, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, dürfen hierfür verwendet werden.

  • Konkret sind dies insbesondere Mittel aus freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

  • Diese Rücklagen dürfen ausschließlich aus Überschüssen gebildet werden, nicht aus Verlustjahren.

  • Die Beteiligung darf zudem nicht den steuerbegünstigten Zweck beeinträchtigen, insbesondere dürfen die Rückflüsse aus der Beteiligung nicht für satzungsfremde Zwecke eingesetzt werden.


2. Beteiligung an  gemeinnützigen Kapitalgesellschaften


Eine Beteiligung an einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. gGmbH) ist unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Mitteln möglich, die grundsätzlich der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dies ist insbesondere bei Neugründungen oder Kapitalerhöhungen zulässig. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 58 Nr. 3 AO:

  • Zulässig ist der Einsatz von:

    • Überschüssen aus der Vermögensverwaltung

    • Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    • Bis zu 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

  • Voraussetzung ist:

    • Übereinstimmung mindestens eines steuerbegünstigten Zwecks zwischen Geber- und Empfängerkörperschaft

    • Die zugewendeten Mittel dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden

    • Keine Mittelweitergabe durch die Empfängerkörperschaft – die Mittel müssen unmittelbar für eigene steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden

    • Dokumentationspflichten bei beiden Beteiligten zur Einhaltung der steuerlichen Vorgaben


Wichtig: Der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden steuerbegünstigten Körperschaft ist – unabhängig von der Zweckübereinstimmung – nur aus freien Rücklagen möglich. Eine Beteiligung mit zeitnah zu verwendenden Mitteln ist in diesem Fall nicht zulässig.


3. Allgemeine Hinweise zur Vermögensanlage

  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihr Vermögen ertragbringend anlegen, solange die Mittel später satzungsgemäß verwendet werden.

  • Die Beteiligung an Kapitalgesellschaften kann also grundsätzlich ein zulässiges Mittel der Vermögensanlage sein, sofern die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.


Zusammenfassung

  • Eine Beteiligung an gewinnorientierten Gesellschaften ist ausschließlich mit freien Rücklagen zulässig.

  • Eine Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen kann bei Neugründung oder Kapitalerhöhung auch aus Vermögensverwaltungsüberschüssen, Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder 15 % der zeitnah zu verwendenden Mittel erfolgen – sofern Zweckübereinstimmung und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Beim Erwerb bestehender gemeinnütziger Beteiligungen ist ausschließlich der Einsatz freier Rücklagen zulässig.


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