1. Grundlagen der Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es, bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei zu vergüten – bis zu einem Betrag von derzeit 3.000 Euro jährlich.
Voraussetzungen:
Die Tätigkeit muss pädagogisch geprägt sein (z. B. als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, Ausbilder, Künstler oder Pfleger).
Sie muss nebenberuflich ausgeübt werden (max. 1/3 eines Vollzeitberufs = ca. 14 Std./Woche).
Sie muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erbracht werden.
Die Tätigkeit muss unmittelbar der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke dienen.
2. Einordnung in die Sphären gemeinnütziger Körperschaften
Gemeinnützige Organisationen gliedern ihre Tätigkeiten typischerweise in vier steuerliche Sphären:
Ideeller Bereich (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, ehrenamtliche Arbeit) → steuerfrei
Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) → steuerbegünstigt
Vermögensverwaltung (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge) → steuerpflichtig
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) → voll steuerpflichtig
? Wichtig: Die Übungsleiterpauschale darf nur im Zusammenhang mit Tätigkeiten im ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb gewährt werden.
3. Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dennoch steuerbegünstigt ist, wenn folgende drei Voraussetzungen (§ 65 AO) kumulativ erfüllt sind:
Unmittelbare Verwirklichung gemeinnütziger Satzungszwecke
→ Die Tätigkeit muss direkt einem gemeinnützigen Zweck dienen, z. B. Bildungsarbeit oder Hilfe für Betroffene.
Unentbehrlichkeit für den gemeinnützigen Zweck
→ Der Zweck kann ohne diesen Betrieb nicht (in vergleichbarer Weise) erfüllt werden.
Kein vermeidbarer Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben
→ Die Leistung darf nicht in einem Umfang angeboten werden, der über das zur Zweckverwirklichung notwendige Maß hinausgeht.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hingegen liegt vor, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind – etwa bei regelmäßig entgeltlicher Tätigkeit gegenüber kommerziellen Dritten, die auch durch andere Marktteilnehmer erbracht werden kann.
? In diesen Fällen ist die Anwendung der Übungsleiterpauschale ausgeschlossen!
4. Praxisbeispiele zur Abgrenzung
Tätigkeit | Bereich | Übungsleiterpauschale zulässig? |
---|---|---|
Durchführung von Bildungsworkshops mit pädagogischem Konzept für benachteiligte Gruppen | Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO) | ✅ Ja |
Begleitung von Besuchenden während inklusiver Kulturveranstaltungen eines gemeinnützigen Partners | Zweckbetrieb (wenn unentbehrlich und nicht wettbewerbsverzerrend) | ✅ Ja |
Betreuungspersonal bei Veranstaltungen kommerzieller Veranstalter | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | ❌ Nein |
Künstlerische Leitung einer Vereinsgruppe (z. B. Chor, Theater) | Ideeller Bereich | ✅ Ja |
Sicherheitsdienstliche Aufgaben bei externen Events | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | ❌ Nein |
5. Weitere Hinweise zur Umsetzung
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nicht zwingend angestellt erfolgen. Eine freie Mitarbeit mit Abrechnung über Anlage S in der Einkommensteuer ist ausreichend.
Es muss sichergestellt werden, dass die Ehrenamtlichen den Freibetrag nicht bereits anderweitig in Anspruch genommen haben.
Wird die Tätigkeit irrtümlich im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vergütet, ist die Zahlung nicht steuerfrei, und es kann zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen.
Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleiben nur dann steuerfrei, wenn die Einnahmen unter 45.000 Euro jährlich liegen (§ 64 Abs. 3 AO). Das entbindet jedoch nicht von der Sphärenabgrenzung.
6. Fazit
Die Übungsleiterpauschale ist ein wichtiges Instrument zur Anerkennung ehrenamtlichen Engagements. Ihre Anwendung setzt jedoch voraus, dass die zugrundeliegende Tätigkeit steuerlich begünstigt ist. Die sorgfältige Trennung zwischen gemeinnütziger Zweckverwirklichung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist daher unerlässlich – sowohl im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit als auch auf die steuerliche Behandlung der Zahlungen.
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