Steuerliche Einordnung des Forderungsverzichts aus Gesellschafterdarlehen

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Fr, 23 Mai um 7:15 NACHMITTAGS von Sebastian Schulze

Zunächst möchte ich Ihnen mein Fazit voranstellen: Aus steuerlicher Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Anerkennung des Forderungsverzichts als Spende.


Diese Einschätzung stützt sich maßgeblich auf das bestehende Näheverhältnis zwischen Ihnen als Gesellschafterin und der gGmbH. Ein Forderungsverzicht in diesem Kontext wird regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewertet. Das bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass der Verzicht nicht ausschließlich freiwillig und uneigennützig erfolgt ist, sondern zumindest auch durch gesellschaftsrechtliche Interessen motiviert war.


Ein entscheidender Prüfpunkt ist hierbei, ob ein solcher Verzicht auch erfolgt wäre, wenn kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zur gGmbH bestünde. In der steuerlichen Bewertung ist für die Anerkennung einer Zuwendung als Spende jedoch ausschlaggebend, dass diese unentgeltlich und aus rein gemeinnütziger Motivation erfolgt – unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen.


Im Ergebnis würde ein derartiger Forderungsverzicht in der Regel nicht als Spende im Sinne des §10b EStG anerkannt. Steuerlich denkbar wäre allerdings, den Verzicht als verdeckte Einlage zu behandeln. In einem solchen Fall könnte dies zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten Ihrer Anteile an der gGmbH führen, was sich unter Umständen im Rahmen einer späteren Liquidation steuerlich auswirken könnte – etwa, wenn keine ausreichenden Mittel zur Rückzahlung der Stammeinlage vorhanden sind.


Bilanzielle Aspekte – etwa die Werthaltigkeit der Forderung und eine mögliche verdeckte Einlage – wären gesondert zu prüfen, stehen jedoch nicht im Mittelpunkt der aktuellen Fragestellung.


Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass der Forderungsverzicht vorrangig der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke der gGmbH dient. Vielmehr zeigen die Buchführungsdaten, dass die Gesellschaft sowohl 2022 als auch 2023 keine Projekte zur Umsetzung dieser Zwecke realisiert hat, sondern lediglich laufende Kosten getragen wurden. Auch dies spricht gegen die Annahme einer spendenrechtlich relevanten Zuwendung.


Für die steuerliche Anerkennung als Spende müssten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:


  • reiwilligkeit der Zuwendung ohne Gegenleistung,
  • gemeinnützige Motivation der Handlung, d.h. klare Zweckbindung an die Satzungsziele,
  • Fremdvergleich – die Maßnahme müsste auch ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen gewährt haben.


Auf Basis der vorliegenden Informationen sehe ich diese Voraussetzungen aktuell nicht als erfüllt an, sodass ich zur Einschätzung komme, dass eine steuerliche Anerkennung des Verzichts als Spende voraussichtlich nicht möglich ist.


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