Finanzierung von Verwaltungskosten durch Gesellschafter

Erstellt von Sebastian Schulze, Geändert am Fr, 23 Mai um 7:08 NACHMITTAGS von Sebastian Schulze


Die zentrale Herausforderung in diesem Zusammenhang liegt in der freiwilligen Zuwendung durch den Gesellschafter und der Abgrenzung zur gesellschaftsrechtlich veranlassten Leistung. Maßgeblich ist die Frage, ob die Zahlung tatsächlich aus freiem Entschluss erfolgt oder ob sie durch das Gesellschafterverhältnis begründet ist.


Grundsätzlich geht man bei Zahlungen eines Gesellschafters an die gGmbH von einem gesellschaftlichen Interesse aus. Für die steuerliche Anerkennung als Spende ist jedoch entscheidend, dass die Leistung freiwillig und uneigennützig erfolgt – also ohne Erwartung einer Gegenleistung und unabhängig vom eigenen wirtschaftlichen Interesse.


Eine Zuwendung kann nur dann als Spende anerkannt werden, wenn sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dabei wird ein sogenannter Fremdvergleich angestellt: Würde ein außenstehender Dritter unter denselben Umständen ebenfalls freiwillig Mittel zur Verfügung stellen? Ist dies zu verneinen, spricht vieles für eine gesellschaftsrechtlich motivierte Einlage.


Erkennt das Finanzamt hingegen vorrangig ein altruistisches Motiv zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks, ist eine Anerkennung als Spende möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu klargestellt, dass eine Spende vorliegt, sofern die Zuwendung in erster Linie der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient – nicht jedoch der Kapitalstärkung aus Gesellschafterinteresse.


Die bisherige Bilanzierung – insbesondere die Einlage in die Kapitalrücklage – könnte darauf abzielen, die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Alternativ hätte die Zahlung auch als Darlehen behandelt werden können, verbunden mit einem Forderungsverzicht des Gesellschafters.


Ein anderer denkbarer Ansatz wäre die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse durch einen oder mehrere Gesellschafter. Diese könnten als Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden und damit das Ergebnis verbessern. Eine ertragsteuerliche Anerkennung solcher Zuschüsse ist nach den Grundsätzen des IDW HFA 1/1984 gegeben – umsatzsteuerlich handelt es sich mangels Gegenleistung um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss.


Ob derartige Zahlungen beim Leistenden als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung hierfür wäre eine betriebliche Veranlassung und ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse. In der Regel ist ein solcher Zusammenhang jedoch nicht gegeben, es sei denn, es bestehen konkrete geschäftliche Beziehungen, deren Sicherung oder Förderung durch die Zahlung bezweckt wird.


Zusammenfassend:

  • Die Anerkennung als Spende erscheint schwierig, da regelmäßig ein gesellschaftliches Interesse unterstellt wird.
  • Die bisherige Behandlung über die Kapitalrücklage ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – zulässig.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit, nicht rückzahlbare Zuschüsse als Einnahmen zu verbuchen. Eine Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Zahlung beim Gesellschafter müsste individuell erfolgen.


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